Satzung

§1. Name, Sitz, Gemeinnützigkeit

  1.  Der Förderkreis führt den Namen:
    Förderkreis Partnerschaften
  2. Der Sitz des Förderkreises ist Dinkelscherben
  3. Der Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§2. Zweck des Förderkreises

Der „Förderkreis Partnerschaften“ bezweckt die Förderung der Freundschaft über Grenzen hinweg. Durch Begegnungen von Mensch zu Mensch und durch unseren Friedenswillen soll zu einem geeinten Europa beigetragen werden.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch:

  1. Unterstützung der deutsch – französisch – ungarischen Freundschaft im Rahmen europäischen Geistes für Frieden und Freiheit.
  2. Unterstützung und Förderung aller Beziehungen zwischen den Partnergemeinden Brunstatt, Dinkelscherben und Kunbaja.
  3. Koordinierung der bestehenden Partnerschaften und Förderung weiterer gegenseitiger Beziehungen.
  4. Unterstützung aller Kräfte (Vereine, Gruppen, Personen), die am Partnerschaftsleben teilnehmen wollen.
  5. Heranführung und Einbindung der Jugend in die Partnerschaft. Förderung des Jugendaustausches.
  6. Entwicklung eigener Partnerschaftsinitiativen und Durchführung von Veranstaltungen.

§3. Selbstlose Tätigkeit

Der Förderkreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4. Mittelverwendung

Mittel des Förderkreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5. Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6. Mitgliedschaft, Beitragsregelung

Mitglied kann werden, wer die Aufgaben des Förderkreises anerkennt und bereit ist, ihre Ziele zu fördern. Die Mitgliedschaft kann erworben werden:

  1. von natürlichen Personen
  2. von Personenvereinigungen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Die Repräsentation erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch den von ihm benannten Vertreter.
  3. Der Vereinsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist jeweils im voraus fällig.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7. Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand des Förderkreises zu stellen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluß. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Aufnahme nicht binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrages durch den Vorstand widersprochen wird.

§8. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind nach Maßgabe dieser Satzung berechtigt, in den Organen des Förderkreises mitzuwirken. Sie sind ferner berechtigt, beim Vorstand und in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben des Förderkreises zu unterstützen.

§9. Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder förmlichen Ausschluß.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres statthaft. Die schriftliche Austrittserklärung muß dem Vorstand bis spätestens 30. September vorliegen.
  3. Mitglieder, die gröblich gegen die Ziele und Interessen des Förderkreises verstoßen, können durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden. Den betroffenen Mitgliedern ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen den Ausschluß kann das betroffene Mitglied Widerspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet entgültig.
  4. Ausgeschlossene Mitglieder können nach Wegfall des Ausschlußgrundes wieder aufgenommen werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand.
  5. Mitglieder, die mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Verzug sind, verlieren die Mitgliedschaft.

§10. Organe des Förderkreises

Organe des Förderkreises sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand

§11. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  2. Erlaß und Änderung der Satzung,
  3. die Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft über die Tätigkeit des Vereins,
  4. die Entgegennahme des Kassenberichts,
  5. die Entlastung der Vorstandschaft
  6. die Wahl der Vorstandsmitglieder
  7. die Bestellung der Kassenprüfen,
  8. die Festsetzung der Beiträge,
  9. die Beschlußfassung über die jeweiligen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, welche der Mitgliederversammlung durch die Vorstandschaft zur Entscheidung vorgelegt werden und über sonstige Anträge der Mitglieder.
  10. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden einberufen, Zeit und Ort der Mitgliederversammlung werden durch die Vorstandschaft bestimmt. Die Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher im gemeindlichen Amtsblatt unter Angebe der Tagesordnung bekanntzugeben.
  11. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem zweiten Vorsitzenden.
  12. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  13. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.
  14. Anträge von Mitgliedern sind mindestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen und werden in der Mitgliederversammlung erledigt, soweit nicht die Vorstandschaft eine weitere Vorberatung für erforderlich hält.
  15. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
  16. nach dem Ermessen der Vorstandschaft,
  17. wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.

Für die Einberufung und Durchführung der außerordenlichen Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen dieser Satzung zum Punkt „Mitgliederversammlung“ entsprechend.

§12. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem ersten und zweiten Vorsitzenden,
    2. dem Schriftführer,
    3. dem Schatzmeister
    4. bis zu fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
  3. Die Verwaltung des Vereins wird durch den Vorstand geführt.

§13. Auflösung

  1. Die Auflösung des Förderkreises kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung fällt das gesamte Vermögen des Förderkreises an den Markt Dinkelscherben mit der Auflage, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die in dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden.

Diese Satzung tritt durch den Beschluß der Mitgliederversammlung vom 13.05.1992 in Kraft.

Änderung der Satzung bei der Mitgliederversammlung am 5.3.2020:

§ 1. Name, Sitz, Gemeinnützigkeit

(1) Der Förderkreis führt den Namen: Förderkreis Partnerschaften